Was gibt es Neues?
Publikation: Wirtschaftsmagazin | Ausgabe: Februar 2010 | Ressort: steuer.berater | Datum: 5.2.10
Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel.
Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010 – bis 13 % Ihrer Gewinne bleiben steuerfrei!
Mit dem Jahreswechsel hat der Freibetrag für investierte Gewinne eine mehrfache Ausweitung erfahren. So können ab 2010 statt wie bisher 10 % nunmehr bis zu 13 % Ihrer Gewinne steuerfrei bleiben. Zudem können ab 2010 auch Bilanzierer und Pauschalierer in den Genuss des Freibetrages kommen. Damit sind jetzt nur noch Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH´s) ausgeschlossen. Bisher stand die Begünstigung nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnern offen.
Technisch tritt dabei anstelle des bisherigen Freibetrages für investierte Gewinne ein zweistufiger Gewinnfreibetrag, der sich aus einem so genannten Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag zusammensetzt.
Grundfreibetrag: Ersterer deckt € 30.000,– Ihres Gewinnes ab und bedarf keiner weiteren Voraussetzungen. Dieser Grundfreibetrag beträgt somit bis zu € 3.900,– (13 % von
€ 30.000,–). Sinn dieser Begünstigung ist es, für Unternehmer ein Gegenstück zum begünstigt besteuerten 13. und 14. Gehalt von Dienstnehmern zu schaffen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt Ihr Gewinn € 30.000,– so gibt es zusätzlich zu obigem Grundfreibetrag für den übersteigenden Teil einen „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ in Höhe von ebenfalls 13 %.
So wie bisher beim Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG) ist der Freibetrag insgesamt mit maximal € 100.000,– pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen begrenzt und setzt die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten begünstigten Wirtschaftsgütern voraus. Der Steuervorteil aus dieser Begünstigung beträgt somit bis zu € 50.000,– und wird bei einem Gewinn von € 769.230,– erreicht. Bisher war dies erst bei einem Gewinn von € 1 Mio der Fall, da der herkömmliche FBIG lediglich 10 % vom Gewinn betrug.
Tipps: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater rechtzeitig eine Hochrechnung für das Jahr 2010 erstellen und den daraus resultierenden Investitionsbedarf zur optimalen Ausschöpfung des Freibetrages ermitteln.
Haben Sie die 13-%-Grenze mit Investitionen knapp vor Jahresende noch nicht ausgeschöpft und orten Sie für 2010 keinen weiteren Investitionsbedarf, so können Sie den noch fehlenden Freibetrag so wie bisher wieder mit dem Kauf bestimmter Wertpapiere ausschöpfen.
Steuerliche Sofortabschreibung von 30 %
Unter dem Titel Konjunkturbelebung können 2009 und 2010 von Investitionen im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Gebäude, PKW und Kombi, Luftfahrzeuge und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer zusätzlichen, wohl aber zu einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts- und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso größer, je länger die Nutzungsdauer ist.
Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige Abschreibung vor allem deshalb, da damit die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag (siehe oben) gekürzt wird. Geht man davon aus, dass es Letzteren in naher Zukunft möglicherweise nicht mehr geben wird, so würde dies bedeuten, dass man ein echtes Steuergeschenk für eine bloß vorgezogene Steuerersparnis in den Wind schlagen würde. Derzeit gibt es jedoch keinerlei Anzeichen, die auf eine Abschaffung des Freibetrages hindeuten. Für das laufende Jahr wurde der Freibetrag ja sogar ausgeweitet (von 10 % auf 13 %, siehe oben).
Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld
Bisher konnte man beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld zwischen drei Pauschalvarianten wählen. Je nach gewählter Bezugsdauer (bis zum 30./20./15. Lebensmonat des Kindes) beträgt die monatliche Unterstützung € 436,–/€ 624,–/€ 798,–. Bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil verlängert sich die Anspruchsdauer je nach Modell um 6/4/3 Monate.
Mit dem Jahreswechsel sind zwei weitere Varianten hinzugekommen. Zum einen kann man sich nun für eine neue Pauschalvariante in Höhe von monatlich ca. € 1.000,– entscheiden und zum Zweiten steht für erwerbstätige Eltern ab sofort auch eine einkommensabhängige Variante zur Auswahl. Letztere sieht ein Kinderbetreuungsgeld von bis zu € 2.000,– pro Monat vor und berechnet sich in Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens.
Die beiden neuen Modelle können jeweils bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden.
Bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil ist ein Bezug bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes möglich.
Prinzipiell gelten die neuen Bestimmungen für Geburten nach dem 31.12.2009. Für Kinder, die nach dem 30.9.2009 geboren wurden und für die im Jahr 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde, können ab 1.1.2010 die neuen Varianten ebenso in Anspruch genommen werden.
Achtung Zuverdienstgrenze: Alternativ zu den 16.200 Euro (allgemeine Zuverdienstgrenze) wie bisher kann man nunmehr bei den Pauschalvarianten wahlweise bis zu 60 Prozent seines bisherigen Einkommens (individuelle Zuverdienstgrenze) dazuverdienen, ohne den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld zu verlieren. Bei der einkommensabhängigen Variante liegt die Grenze allerdings schon bei € 5.800,– pro Jahr. Anders als bisher sind ab 1.1.2010 Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Hinblick auf die Zuverdienstgrenze unschädlich.
Freie Dienstnehmer werden teurer
Da freie Dienstnehmer seit 1.1.2010 sowohl der 3%igen Kommunalsteuer als auch dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag unterliegen, tritt in diesem Bereich eine Mehrkostenbelastung von rd. 8 % ein. Verschärft wird diese Situation zudem dadurch, dass auf Grund der aktuellen Rechtslage zu befürchten ist, dass diese Kosten auch für reine Spesenvergütungen (Reisespesen) anfallen.
Umsatzsteuerliche Neuerungen
Auch in diesem Bereich gibt es einige Änderungen. Diese betreffen im Wesentlichen die Bestimmungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen, neue Meldepflichten und das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für EU-Unternehmer.
Neue Regelung für Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Grundregel: Dienstleistungen an Unternehmer: Diese werden neuerdings als „B2B“, d.h. „Business-to-Business-Leistungen“, bezeichnet und unterliegen seit 1.1.2010 am Ort des Empfängers der Umsatzsteuer (Empfängerortregelung). Dabei ist die Steuerschuld vom Leistungsempfänger zu entrichten (Reverse-Charge-Regelung). Ausnahme: Hat der leistende Unternehmer am Empfängerort eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte, so hat er die Umsatzsteuer selbst zu entrichten.
Dienstleistungen an Private: Diese nennt man nunmehr „B2C“, d.h. „Business-to-Customer-Leistungen“, und sie werden an dem Ort der Umsatzsteuer unterzogen, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Von dieser Generalklausel gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen:
Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken: werden nach wie vor dort umsatzsteuerpflichtig, wo das Grundstück gelegen ist.
Personenbeförderungsleistungen: werden dort besteuert, wo die Beförderung stattfindet (Ort der zurückgelegten Strecke).
Vermietung von Beförderungsmitteln bis zu 30 Tage: unterliegt am Ort der Übergabe des Beförderungsmittels der Umsatzsteuer
Restaurantleistungen, Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen: werden am Tätigkeitsort besteuert.
Für Vermittlungsleistungen, Güterbeförderung und Begutachtung gilt auch im B2C-Bereich die Empfängerortregelung.
Neue Meldepflichten für EU-Geschäfte
Bei der Erbringung von steuerpflichtigen Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten hat ab 1.1.2010 monatlich eine so genannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) zu erfolgen. Zu melden ist die Bemessungsgrundlage (Entgelt) pro UID-Nummer (d.h. in der Regel pro Empfänger) für Dienstleistungen, die unter die B2B-Regelung (siehe oben) fallen. Bisher gab es eine solche Meldepflicht nur für Lieferungen, nicht jedoch für Leistungen. Neu ist auch eine Verkürzung der bisherigen Meldepflicht um 2 Wochen. Danach ist die ZM nunmehr bis zum Ende des folgenden Monats einzureichen.
Vorsteuerrückerstattung ab 1.1.2010
Bezieht ein Unternehmen Vorleistungen im Ausland, so ist es mitunter nur dann möglich, in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen, wenn eine Rückerstattung beantragt wird. Seit 1.1.2010 sind diese Anträge auf Rückerstattung nicht mehr im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern zwingend über Finanz-Online auf elektronischem Wege zu stellen. Die Frist für die Einreichung wurde von bisher 30.6. auf nunmehr 30.9. des Folgejahres verlängert. Eine Unternehmerbescheinigung sowie Originalrechnung sind dabei nicht mehr einzureichen. Die Neuregelung gilt für alle Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 eingebracht werden.
Autor: EMF













