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Wieder ruhig schlafen.

Publikation: Wirtschaftsmagazin |  Ausgabe: Juli/August 2010 | Ressort: eco.geld | Datum: 1.7.10

Die Alpenbank rät vorausschauenden Österreichern, ihre ausländischen Vermögenswerte (insbesondere in der Schweiz und Liechtenstein) hinsichtlich möglicher Steuersünden zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Rückführung (so genannte Repartierung) der Vermögenswerte zu veranlassen.

Mit Jahresende 2010 tritt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz in Kraft. Damit müssen die eidgenössischen Behörden und Banken bei Anfragen österreichischer Finanzämter Daten offenlegen. „Hierzu reicht dann bereits eine vermutete Erheblichkeit – einen Gerichtsbeschluss oder dringenden Tatverdacht bedarf es nicht mehr“, so Martin Sterzinger, Sprecher des Vorstands der Alpenbank.
Österreicher mit Auslandsvermögen sollten daher prüfen lassen, ob unter Umständen ein ungewolltes Steuervergehen vorliegt. Dies kann beispielsweise durch eine Erbschaft eingetreten sein. So wurden etwa während der Nachkriegsjahre aus Sicherheitsgründen große Vermögen ins Ausland transferiert beziehungsweise dort veranlagt. „Eine nicht ordnungsgemäße Erklärung des ausländischen Vermögens wirkt sich auch auf die Erben aus“, so Sterzinger. Oftmals nehmen die Betroffenen auch an, dass mit der EU-Quellensteuer die Steuerschuld abgegolten ist. Dies sei jedoch ein Irrtum, denn in Österreich müssten Kapitalerträge aus diesen Vermögen ebenfalls versteuert werden, so Sterzinger. Zu bedenken ist auch, dass die Quellensteuer Mitte 2011 von 20 auf 35 Prozent angehoben wird.
Die Alpenbank verfügt bereits über Erfahrung in der Rückführung von nicht deklariertem Auslandsvermögen, u.a. im Rahmen der aktuellen italienischen Steueramnestie, dem so genannten Scudo fiscale. Bei der Rückführung von Auslandsvermögen nach Österreich führt die Alpenbank auf Wunsch gemeinsam mit dem Kunden ein unverbindliches Gespräch mit einem Steuerexperten, um die Höhe der Steuerschuld und etwaiger Nachzahlungen sowie die individuelle Vorgehensweise bei der Rückführung zu klären. Hierzu ist es in der Regel unerheblich, ob die Vermögenswerte direkt oder durch Gesellschaften – wie Stiftungen, Anstalten, Trusts u.a. – gehalten werden. „In der Abklärungsphase bleibt die Diskretion gegenüber den Finanzbehörden gewahrt, d.h. gerade bei der Rückführung größerer Vermögen kann der Steuerexperte vorab anonym mit dem Finanzamt die Höhe der Steuernachzahlung berechnen und die Vorgangsweise mit Rechtssicherheit fixieren“, so Sterzinger. Wird aus der Sicht des Mandanten keine zufriedenstellende Lösung gefunden, bleibt der Mandant diskret. „Nach unseren bisherigen Erfahrungen beziehungsweise jenen der mit uns kooperierenden Steuerkanzlei Leitner und Leitner liegen die Steuernachzahlungen im Schnitt zwischen vier und elf Prozent. Dieser relativ geringe Betrag erklärt sich oft aus Verjährungsfristen“, so Sterzinger. Als Faustregel gilt: Je älter und konservativer veranlagt Auslandsvermögen sind, umso günstiger und einfacher ist die Repartierung.
Nicht vergessen sollte man, dass Österreich seine Strafen für Steuerhinterziehung drastisch verschärft hat. Bereits ab 75.000 Euro hinterzogener Steuern droht eine Finanzstrafe von bis zu 300 Prozent auf die „vergessenen Steuern“, zusätzlich verbunden mit einem Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Haft. Ab 500.000 Euro erhöht sich die mögliche Haftstrafe auf fünf und bei mehr als drei Millionen Euro auf bis zu sieben Jahre Haft. Dies zeigt, dass Steuerhinterziehung nicht mehr als Kavaliersdelikt angesehen wird. Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob man nicht deklarierte Gelder wirklich im Ausland belassen will.

Das Interview zum Thema mit Mag. Martin Sterzinger sowie eine entsprechende Steuerinfo finden Sie in der Printausgabe.

Autor: Michael Posselt
Foto: Florian Schneider

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