Steueroptimal Auto fahren
Publikation: Wirtschaftsmagazin | Ausgabe: Juni 2010 | Ressort: steuer.berater | Datum: 31.5.10
Rund ums Auto gibt es 1000 Fragen. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zum Betriebs-PKW.
Angemessenheitsgrenze?
Nach wie vor wird bei Unternehmern steuerlich an einer Angemessenheitsgrenze von € 40.000,– festgehalten. Bei über diesen Wert hinausgehenden Anschaffungskosten ist derzeit eine sogenannte Luxustangente aus dem steuerlichen PKW-Aufwand auszuscheiden und vom Unternehmer privat zu tragen. Leider ist auch die Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges kein Ausweg, da die Finanz hier auf den fiktiven Neuwert abstellt, wenn das Fahrzeug jünger als 5 Jahre ist.
Tipp:
Was dagegen hilft, sind z.B. großzügige Händlerrabatte auf Neuwagen. Zudem sollte auf der Rechnung Zubehör jedenfalls separat ausgewiesen werden. Bestimmte Zusatzausstattung wie Autofunk, Autotelefon, Taxameter, Navigationssysteme, Computer-Fahrtenbuch oder etwa ein Schneepflug (bei Geländewagen) fallen nämlich nicht unter die 40.000-Euro-Grenze.
Vorsteuerabzug?
Nach der aktuellen Rechtslage gelten Personen- und Kombinationskraftwagen aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht für das Unternehmen angeschafft. Das bedeutet im Klartext, dass es für PKWs und auch für Kombis prinzipiell keinen Vorsteuerabzug gibt. Auch dann nicht, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden. Nur bestimmte explizit mit Verordnung verlautbarte Kastenwagen und Kleinbusse (Fiskal-LKW) sind einem Vorsteuerabzug zugänglich.
Tipp:
Die einfachste Möglichkeit, hier dennoch auf einen grünen Zweig zu kommen, ist es daher, ein Fahrzeug zu wählen, welches auf der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) herausgegebenen Liste vorsteuerabzugsberechtigter Vehikel seht. Diese Liste finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at). Wenn Ihnen davon keines zusagt, so kann in Ausnahmefällen eventuell noch ein ausländisches Kennzeichen helfen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn kein dauernder Standort des KFZ in Österreich besteht. Erfolgt die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so wird bis zum Gegenbeweis ein dauernder Standort im Inland angenommen (Standortvermutung). Als Hauptwohnsitz ist jener anzusehen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Es sind zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur ein Mittelpunkt der Lebensverhältnisse möglich. Die Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes z.B. in Deutschland bringt also nichts.
Bei Fahrzeugen von Unternehmen gilt als dauernder Standort der Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Bei nicht ordnungsgemäßer Zulassung drohen gleich mehrere Strafen (Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrzeuggesetz und Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz).
Mehrere Autos in der Firma?
Hier gilt: Ist ein zweites Auto für den Betrieb notwendig, so ist es auch steuerlich absetzbar! Die Notwendigkeit ergibt sich z. B. bei der Beschäftigung von Außendienstmitarbeitern. Achtung! Darf der Mitarbeiter das Fahrzeug auch in der Privatzeit verwenden, so ist im Zuge des Lohnsteuerabzuges auch ein sogenannter Sachbezugswert zu versteuern.
Kilometergelder schreiben?
Sobald ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es als Betriebsvermögen in das betriebliche Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Hier sind jedenfalls die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Eine Optionsmöglichkeit auf den Ansatz von Kilometergeldern gibt es in solchen Fällen nicht.
Beträgt die betriebliche Nutzung jedoch maximal
50 %, so hat man die Wahl, entweder die tatsächlichen Kosten anteilig anzusetzen oder vereinfacht das pauschale Kilometergeld von derzeit € 0,42 pro gefahrenen Kilometer geltend zu machen. Was hier günstiger ist, kann mit einer Vergleichsrechnung einfach und zuverlässig eruiert werden.
Tipp:
Bei billigeren PKWs ist der Ansatz des Kilometergeldes häufig günstiger. Dasselbe gilt bei hohen Kilometerleistungen, da hier die im Kilometergeld berücksichtigte Fixkostenkomponente die tatsächlichen Fixkosten übersteigt. Achtung! Nach 30.000 km ist Schluss mit dem Kilometergeld. Ab dieser Fahrleistung dürfen für jeden weiteren Kilometer nur mehr die tatsächlich betrieblich verursachten Kosten in Ansatz gebracht werden.
Wie kriegen Sie den Privatanteil klein?
Ob nun Kilometergelder geschrieben werden oder die tatsächlichen Kosten zum Ansatz kommen, allen Varianten gemeinsam ist, dass nur die durch den Betrieb veranlassten Kosten steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Private Anteile sind auszuscheiden. Dazu müssen der Finanz die betrieblichen Fahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Je kleiner der Privatanteil ist, desto wichtiger wird es, Aufzeichnungen vorzulegen, die an diesem Sachverhalt keine Zweifel lassen.
Tipp:
Achten Sie darauf, bei Ihren Aufzeichnungen keine betrieblichen Fahrten, zu vergessen. Neben der täglichen Fahrt in den Betrieb gibt es eine Reihe weiterer betrieblicher Fahrten wie z.B. zu Banken, Einkäufe, Lieferanten, Steuerberater, Kongresse, Messen, Kundenbesuche, Erfahrungsaustausch mit Branchenkollegen, Besichtigung von speziellen Geräten, Maschinen oder Ähnliches.
Ammenmärchen Fahrtenbuch?
Ein richtiges Fahrtenbuch bedeutet, jede einzelne Fahrt, auch die privaten Fahrten, unter Angabe des Kilometerstandes bei Beginn und Ende der Fahrt, aufzuzeichnen. Das ist natürlich die beste Methode, betriebliche Fahrten nachzuweisen. Tun Sie das nicht, so ist allerdings noch längst nicht alles verloren. In der Regel ist es auch ausreichend, wenn Sie den Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Jahres aufzeichnen. Die täglichen Fahrten in Ihren Betrieb sowie regelmäßige Fahrten zu Kunden, Lieferanten, Steuerberatern, Banken etc. können anhand von wöchentlichen bzw. monatlichen Durchschnittswerten auf das Jahr hochgerechnet werden. Zusätzliche Fahrten, wie z.B. Kongressbesuche, Messen oder dergleichen, sollten aufgezeichnet werden.
Tipp:
Auch informelle Besuche bei Ihren Branchenkollegen, um deren Betrieb zu besichtigen bzw. um fachliche Informationen auszutauschen etc., sind betriebliche Fahrten und sollten unbedingt aufgezeichnet werden.
Autor: EFM Team Tiroler Steuerberater GmbH













