Achtung: Steuerhinterziehung!
Publikation: Wirtschaftsmagazin | Ausgabe: Oktober 2011 | Ressort: steuer.berater | Datum: 7.10.11
Durch die Schaffung des Tatbestandes „Abgabenbetrug“ in § 39 Finanzstrafgesetz (FinStrG) werden seit 01.01.2011 bestimmte vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einer Strafdrohung belegt, die einem schweren Betrug entsprechen. Typische Tatmuster wie „Umsatzsteuerkarusselle“ oder „Verschleierungshandlungen unter Zuhilfenahme von undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen“ sollen dadurch geahndet werden. Doch die Norm greift weitaus tiefer.
Des Abgabenbetruges macht sich nach Absatz 1 schuldig, wer
a) unter Verwendung von falschen oder verfälschten Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Aufzeichnungen oder Gewinnermittlungen oder
b)unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen im Sinne des § 23 BAO, Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 (1) FinStrG, begeht.1)
Wer unabhängig vom neuen Absatz 1 laut § 39 Absatz 2 Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen und dadurch ungerechtfertigte Abgabengutschriften erlangt, verwirklicht ebenso den Tatbestand des Abgabenbetruges. Die Zuständigkeit des Gerichtes ist stets Voraussetzung für die Anwendbarkeit der gesamten Norm.
Näheres zu den einzelnen Punkten sowie die rechtliche Würdigung lesen Sie in der Printausgabe.
Autor: MMag. Philipp Hagele, Steuerberater und Standortleiter Grüner & Partner, Innsbruck
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