Grundzüge des Erb- und Pflichtteilsrechtes
Publikation: Notare | Ausgabe: SPEZIAL Oktober 2011 | Ressort: erben.vererben | Datum: 6.10.11

Dem Erbrecht wird zu Lebzeiten oftmals nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Das Gefühl „noch zu jung zu sein“, um Vorkehrungen für den Ablebensfall zu treffen, ist weit verbreitet. Sei es, dass der Tod nicht als Teil des Lebens gesehen wird, oder auch vermehrt deshalb, da die Verabschiedung vom eigenen Vermögen schwierig erscheint. Die Auseinandersetzung mit dem Erbrecht hat jedoch große Bedeutung, da im Laufe des Lebens teilweise große Vermögenswerte angesammelt werden.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass mit dem Tode die Persönlichkeit erlischt. Daher ist zu klären, auf wen nunmehr die Rechte des Verstorbenen übergehen und wem nunmehr seine Pflichten obliegen. Gehen überhaupt alle Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger über? Persönlichkeitsrechte und vor allem die Familienrechte sind unvererblich. Daher erlöschen mit dem Tode die Beziehungen zwischen Ehegatten und jene zwischen Eltern und Kindern. Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht sind ebenfalls Beispiele für unvererbliche Rechte.
Zumeist hinterlässt ein Verstorbener über Persönlichkeits- und Familienrechte hinaus aber auch materielle Güter und Verbindlichkeiten. Das Erbrecht befasst sich daher mit der Nachfolge in diesen Aktiven und Passiven. Es regelt und ermöglicht den Übergang des Vermögens des Verstorbenen – welches in Summe als die Verlassenschaft bezeichnet wird – auf einen Rechtsnachfolger. Wer nun zum Erwerb berechtigt ist, wird als Erbe bezeichnet. Das Erbrecht an sich entsteht erst mit dem Tode, was zur Folge hat, dass niemand gegenüber einer anderen Person zu deren Lebzeiten ein Erbrecht hat. Zu diesem Zeitpunkt besteht höchstens eine Erbaussicht bzw. eine Erbanwartschaft. Jedermann kann jedoch bis zu seinem Tode durch eine letztwillige Verfügung solche Erbaussichten beseitigen. Tritt nunmehr der Tod ein und steht ein Erbe fest, so ist derselbe Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzessor) des Verstorbenen. Der Erbe erwirbt also durch einen einzigen Akt die gesamte Verlassenschaft, bzw. einen Teil bei mehreren Erben, und tritt somit in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Rechtlich vollzieht sich der Erwerb der Erbschaft im Wesentlichen in drei Schritten: Der Erbe muss den Tod des Erblassers, somit den Erbanfall erleben und erbfähig sein. Darüber hinaus darf der Erbe nicht eigenmächtig Besitz von der Verlassenschaft nehmen, sondern erlangt die Verlassenschaft erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens – und zwar des Verlassenschaftsverfahrens. Im Zuge dieses Verlassenschaftsverfahrens kann sich ein berufener Erbe entscheiden, ob er die Verlassenschaft annehmen will oder nicht. Will er die Verlassenschaft, so bedarf es einer Erbantrittserklärung. Liegen nunmehr diese Voraussetzungen vor, so überlässt schlussendlich das Gericht dem erbserklärten und gültig berufenen Erben die Verlassenschaft durch die Einantwortung.
Vermächtnisnehmer oder Legatar
Vom Erben ist derjenige zu unterscheiden, der durch den Tod des Erblassers kein Recht auf die gesamte Verlassenschaft bzw. einen quotenmäßigen Teil derselben erwirbt, sondern nur Anspruch auf gewisse Vermögensstücke oder Werte aus der Verlassenschaft hat, wie zum Beispiel auf das Auto oder auf eine Bildersammlung des Verstorbenen. Ein derart Berechtigter wird als Vermächtnisnehmer oder Legatar bezeichnet und ist im Gegensatz zum Erben nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern lediglich Einzelrechtsnachfolger.
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Autor: Mag. Nicol Philipp, Rattenberg
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