Rechtsgestaltung bei Lebensgemeinschaften
Publikation: Notare | Ausgabe: SPEZIAL Oktober 2011 | Ressort: familie.partnerschaft | Datum: 6.10.11

Vielfach herrscht die Meinung vor, dass die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft denen zwischen Ehegatten gleich sind. Vor allem wenn die Lebensgemeinschaft schon länger besteht, könnte man meinen, dass vom Gesetz her Lebensgefährten den Ehegatten gleichgestellt sind.
Dies trifft zwar z.B. im Familienrecht im Verhältnis gegenüber den gemeinsamen Kindern zu, wo uneheliche Eltern-/Kindschaft inzwischen der ehelichen fast schon völlig angeglichen worden ist. Auch im Mietrecht und im Strafrecht, teilweise auch im Steuerrecht, wurde schon eine weitgehende Gleichstellung zwischen Ehegatten und Lebensgefährten vorgenommen. In diesen Bereichen besteht im Prinzip aber auch kein vertraglicher oder letztwilliger Regelungsbedarf.
In anderen – vermögensrechtlich ganz wesentlichen – Bereichen gibt es aber oft gravierende Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebensgefährten, vor allem im Erbrecht und im Güterrecht, etwa bei Auflösung der Beziehung und Aufteilung des gemeinsamen Besitzes.
Im Folgenden soll daher auf einige konkrete Bereiche eingegangen werden, wo es sehr empfehlenswert ist, sich rechtlich beraten zu lassen und eine Regelung mit Vertrag oder Testament zu treffen. Sonst treten nämlich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen ein, die zu Ergebnissen führen, die dem Wunsch der Lebensgefährten oft völlig widersprechen.
Der gravierendste Unterschied zwischen einem Ehepartner und einem Lebensgefährten ist zweifelsfrei im Erbrecht zu finden.
Hier scheut der Gesetzgeber aus gesellschaftspolitischen Gründen und mangels konkreten Anknüpfungspunktes die Gleichstellung, weil kaum objektiv festgelegt werden kann, wann jemand ein erbwürdiger Lebensgefährte ist.
Einem Lebensgefährten steht daher beim Tod seines Partners, auch wenn die Lebensgemeinschaft Jahrzehnte gedauert hat, nicht das geringste gesetzliche Erbrecht oder Pflichtteilsrecht zu.
Es bestehen auch keine sonstigen erbrechtlichen Ansprüche, etwa analog dem gesetzlichen Wohnrecht eines Ehegatten. Daher bekommt der Lebensgefährte, wenn kein Testament zu seinen Gunsten vorliegt, schlicht gar nichts! Er verliert – falls er nicht in ein Mietrecht eintreten kann – auch seine Wohnberechtigung in der Wohnung bzw. im Haus des Verstorbenen und müsste diese/s unverzüglich verlassen! Gemildert wird diese krasse Rechtsfolge in der Praxis nur dann, wenn gemeinsame Kinder der Lebensgefährten als Erben vorhanden sind, die ihren anderen Elternteil erfahrungsgemäß doch anständig und fair behandeln. In den weit häufigeren Fällen von jungen Lebensgefährten ohne gemeinsame Kinder kommen aber – wenn kein Testament den Lebensgefährten absichert – beim Tod des einen Lebensgefährten dessen Eltern als Gesetzeserben zum Zug. Falls diese kein gutes Verhältnis zum überlebenden Lebensgefährten haben, sind Konflikte vorprogrammiert, es geht hier oft um die wirtschaftliche Existenz des Lebensgefährten. Dieser muss dann mühsam seine Investitionen und Leistungen beweisen und gegen die Erben als Forderung geltend machen, um zumindest einen Teil seines Beitrages als Startkapital für eine neue Existenz zurückzuerhalten.
All dem kann durch eine ausgewogene letztwillige Anordnung der Lebensgefährten oder einen Partnerschaftsvertrag vorgebaut werden, worin die Umstände des konkreten Falles und die jeweiligen Beiträge angemessen berücksichtigt werden und die Rechtsfolgen im Vorhinein festgelegt werden. Durch eine solche klare Vorabregelung wird ein allenfalls vorhandenes Konfliktpotenzial auf ein Minimum reduziert.
Schaffung gemeinsamer Vermögenswerte
Der zweite ganz wichtige Bereich, wo eine Beratung und Vorabregelung sinnvoll ist, ist das Thema Schaffung gemeinsamer Vermögenswerte, insbesondere gemeinsamer Hausbau oder Kauf einer Wohnimmobilie. Einerseits in der Aufbau- und Erhaltungsphase, andererseits aber auch für den Fall einer Trennung und Auflösung der Lebensgemeinschaft könnte sich das später als hilfreich erweisen.
Während dieser Bereich für Ehegatten, z.B. im ABGB und im Ehegesetz, so ausführlich geregelt ist, dass es schon fast zu wenig Spielraum gibt, fehlen solche Regelungen zwischen „Fremden“ – als solche werden Lebensgefährten hier behandelt – praktisch zur Gänze. Für die Auflösung der Lebensgemeinschaft gibt es naturgemäß kein formales Verfahren, wie es bei der Ehe die Scheidung wäre. Die Aufteilung der gemeinsamen Werte ist ebenfalls nicht geregelt, sodass sich ein weiter Gestaltungsbereich für vertragliche Vereinbarungen auftut. Beim gemeinsamen Hausbau behilft sich die Rechtsprechung, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt, mit den Regeln über die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die Ergebnisse entsprechen aber in vielen Fällen nicht den Vorstellungen der Lebensgefährten. So wird bei einer streitigen Trennung durch die gerichtliche Aufteilung der gemeinsamen Wohnimmobilie tendenziell immer einer der beiden Partner benachteiligt, oft haben gar beide das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden.
Bei einer Vorabregelung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge beider Partner kann festgelegt werden, wer von beiden die Wohnung bzw. das Haus erhält, bis wann der andere ausziehen muss und welche Abfindung ihm zusteht. Es kann auch vereinbart werden, dass die Abfindung umso geringer ist, je länger die Lebensgemeinschaft dauert und der abzufindende Partner daher eine Wohnmöglichkeit gehabt hat.
Allgemein lässt sich sagen, dass es für Lebensgefährten ratsam ist, in Vermögensangelegenheiten diszipliniert vorzugehen, daher immer getrennte Konten zu führen und keine gegenseitigen Haftungen zu übernehmen. Die Rechnungen sollen immer auf den ausgestellt sein, der auch die Zahlung leistet. Jede Vermögensvermischung, wie etwa Gemeinschaftskonten mit größeren Guthaben, kann zu späteren Problemen führen.
Vorsorge ist kein Misstrauen
Eine rechtzeitige Vorsorge im Bereich Rechtsgestaltung zwischen Lebensgefährten sollte daher nicht als Misstrauen oder Übervorsichtigkeit gedeutet werden und wird in vielen Fällen für beide Lebensgefährten eine positive Auswirkung haben. Es ist sicher ein gutes Gefühl, diese wichtigen Punkte in guten Zeiten zur Zufriedenheit beider Beteiligten schon geregelt zu haben.
Autor: Mag. Engelbert Purner, Schwaz
Foto: iStockphoto













