Patientenverfügung als eine Möglichkeit der Gesundheitsvorsorge
Publikation: Notare | Ausgabe: SPEZIAL Oktober 2011 | Ressort: vermögens.vorsorge | Datum: 6.10.11
Grundsätzlich darf ein Arzt ohne Zustimmung des Patienten nicht behandeln
Einem Patienten steht es grundsätzlich frei, in medizinische Behandlungen einzuwilligen oder diese abzulehnen. Die Entscheidung des Patienten ist dabei für den Arzt rechtlich verbindlich, auch wenn der Arzt anderer Auffassung sein sollte. Das gilt selbst dann, wenn der Patient eine Behandlung ablehnt, die medizinisch indiziert wäre und ohne die der Patient voraussichtlich sterben würde.
Wenn aber ein Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, sich rechtswirksam zu äußern, also einer medizinischen Behandlung zuzustimmen oder sie abzulehnen, so wäre in der Regel – die Ausnahme ist ein Notfall, wo ein Arzt ohne weiteres tätig werden müsste – beim zuständigen Bezirksgericht ein Sachwalter zu bestellen. In geringfügigen Angelegenheiten könnte auch ein Angehöriger des Patienten im Sinne der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger eine unmittelbar verbindliche Entscheidung treffen. Anstelle eines Sachwalters oder nächsten Angehörigen könnte im Falle des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht auch eine bevollmächtigte Person tätig werden.
Zwei Arten der Patientenverfügung
Alternativ oder ergänzend dazu kann man für diesen Fall, dass man sich selbst nicht mehr zu medizinischen Behandlungen äußern kann, vorsorglich zu einem Zeitpunkt, wo man noch einsichts- und urteilsfähig ist, medizinische Behandlungen mit einer Patientenverfügung ablehnen.
Das Gesetz kennt dabei zwei verschiedene Arten von Patientenverfügungen, nämlich die verbindliche und die beachtliche.
Von einer verbindlichen Patientenverfügung spricht man, wenn sie allen inhaltlichen und formellen Kriterien der gesetzlichen Vorgaben entspricht. Von einer beachtlichen dagegen, wenn sie nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Konkret heißt das, dass eine verbindliche Patientenverfügung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen zu errichten ist. Dem hat eine umfassende Aufklärung und Dokumentation durch einen Arzt vorauszugehen.
Zu beachten ist, dass eine verbindliche Patientenverfügung spätestens nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit verliert. Danach wird sie zu einer bloß beachtlichen und müsste, um wieder verbindlich zu sein, unter Einhaltung derselben Formvorschriften erneuert werden.
Der Unterschied einer verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügung liegt darin, dass eine verbindliche Patientenverfügung grundsätzlich ohne Wenn und Aber vom behandelnden Arzt, vom Pflegepersonal, aber auch von den Angehörigen befolgt werden muss, während eine beachtliche Patientenverfügung nur als Richtschnur für die Entscheidung eines Sachwalters oder des für den Patienten tätig werdenden nächsten Angehörigen oder Vorsorgebevollmächtigten dient. Diese genannten Vertreter haben sich dabei an die Vorgaben der beachtlichen Patientenverfügung zu halten, und zwar umso mehr, je mehr die beachtliche Patientenverfügung inhaltlich und formell die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Über diesen Umweg wird also auch eine beachtliche Patientenverfügung umgesetzt, eben beachtet.
Kritik an der Kompliziertheit der gesetzlichen Vorgaben
Ein dreißigjähriger Mensch, der eine verbindliche Patientenverfügung errichten will, die ihm im Alter von achtzig Jahren nach wie vor als verbindliche Patientenverfügung ihre Dienste erweisen soll, müsste diese infolge ihrer nur maximalen fünfjährigen Geltung zehnmal unter denselben Bedingungen wie anlässlich der erstmaligen Errichtung erneuern. Das ist nicht gerade ein einfacher und kostengünstiger Zugang zu einer selbstbestimmten Vorsorge. So ist etwa die Errichtung eines Testamentes wesentlich einfacher, obgleich es da auch um recht weitereichende, zugegebenermaßen jedoch vorrangig nur materielle Folgen geht. Ist aber die medizinische Vorsorge tatsächlich so heikel, dass sie dermaßen kompliziert zu regeln ist? Eine Beantwortung dieser Frage würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Nur so viel: Ich bin der Überzeugung, dass der Gesetzgeber gut beraten wäre, die gesetzlichen Vorgaben rund um die Patientenverfügung zu vereinfachen.
Alternative Vorsorgevollmacht
Die Entscheidung darüber, welche medizinischen Behandlungen unterbleiben bzw. durchgeführt werden sollen, kann man mit einer Vorsorgevollmacht auf eine Vertrauensperson, etwa Ehegatten, Kind etc., übertragen. Eine solcherart bevollmächtigte Person kann dann, wenn sich der Patient selbst nicht mehr äußern kann, situationsbezogen eine verbindliche Entscheidung treffen. Im Regelfall wird die Übertragung dieser Entscheidungskompetenz an einen Bevollmächtigten die praktikablere Lösung sein als die Errichtung einer Patientenverfügung, mit der man im Übrigen immer nur negative Anordnungen, konkret die Ablehnung einer medizinischen Behandlung, verfügen kann. Es ist nämlich schwierig, vorweg zu wissen, welche konkreten medizinischen Behandlungen man für welche Fälle ablehnen will, zumal man nicht weiß, was einen die Zukunft an Krankheiten beschert.
Meines Erachtens ist eine verbindliche Patientenverfügung vor allem dann sinnvoll, wenn jemand etwa aus religiöser oder sonstiger Überzeugung gewisse Behandlungsmethoden kategorisch ablehnt oder wenn jemand an einer Erkrankung leidet, die einen vorhersehbaren Verlauf hat. In diesem Fall, wo man schon weiß, was auf einen zukommt, kann man klare Regelungen treffen.
Sinnvoll ist es auch, dass man eine Vorsorgevollmacht mit einer beachtlichen Patientenverfügung kombiniert, damit der Bevollmächtigte eine Richtschnur für seine zu treffenden Entscheidungen hat.
Autor: Dr. Erwin Koller, Kufstein
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