Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der wirtschaftlichen Krise
Publikation: Notare | Ausgabe: SPEZIAL Oktober 2011 | Ressort: gesellschaften.unternehmen | Datum: 6.10.11
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernehmen mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einen umfangreichen und verantwortungsvollen Aufgabenbereich. Dieser bringt zahlreiche Pflichten mit sich. Die Tätigkeit als Geschäftsführer kann zur Haftung in erster Linie gegenüber der Gesellschaft, aber auch gegenüber Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern führen.
In der wirtschaftlichen Krise der GmbH ergeben sich für einen solchen Geschäftsführer besondere Pflichten. Vielfach wird in der wirtschaftlichen Krise die Haftung des GmbH-Geschäftsführers begründet.
Welche Pflichten ergeben sich im Fall der wirtschaftlichen Krise?
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist jeder Geschäftsführer selbstständig und unabhängig von der Geschäftsverteilung verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung, den Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unter anderem das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens erforderlich. Fehlt es der GmbH an kostendeckendem Vermögen, so sind Geschäftsführer sowie sämtliche Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einbringung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführer waren, zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu € 4.000,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, kann der Geschäftsführer einer GmbH die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens – mit oder ohne Eigenverwaltung – beantragen. Hierbei handelt es sich um keine Verpflichtung des Geschäftsführers, sondern um eine Möglichkeit, der jedoch auf Grund der Tatsache, dass das Sanierungsverfahren auf rasche Unternehmenssanierung abzielt, besondere Bedeutung zukommt.
Bedarf die GmbH der Reorganisation, so kann der Geschäftsführer, sofern die GmbH nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen. Reorganisationsbedarf wird bei einer Eigenmittelquote der Gesellschaft von weniger als 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren gesetzlich vermutet. Der Geschäftsführer ist zur Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nicht verpflichtet. Allerdings ist für Geschäftsführer einer abschlussprüfungspflichtigen GmbH eine betraglich begrenzte Ausfallshaftung gesetzlich vorgesehen. Geschäftsführer einer abschlussprüfungspflichtigen GmbH haften grundsätzlich, wenn sie einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben.
Ergibt sich, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne Verzug die Generalversammlung einzuberufen. In dieser Generalversammlung sollen die Gesellschafter über eine allenfalls drohende Insolvenz informiert werden. Beschlüsse sind von der Generalversammlung nicht zwingend zu fassen.
Ist das Eigenkapital negativ, trifft die Geschäftsführer die Pflicht, im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt. Diese Angabe unterliegt der Veröffentlichungspflicht.
Ist in der GmbH ein Aufsichtsrat eingerichtet, haben Geschäftsführer dem Aufsichtsrat neben dem Jahresbericht und den Quartalsberichten über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, unverzüglich zu berichten (Sonderberichte).
Wann kommt es zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers?
Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht lassen.
Einen Sorgfaltsverstoß, der zur Haftung gegenüber der Gesellschaft führt, stellt dabei insbesondere ein Verstoß gegen § 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) sowie ein Verstoß gegen § 69 IO (Insolvenzantragspflicht) dar. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber weiters zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden. Erfasst sind Zahlungen an Gesellschafter, aber auch an Gesellschaftsgläubiger, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
Der Geschäftsführer haftet darüber hinaus, wenn ein Eigenkapital ersetzender Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen an den Gesellschafter entgegen der gesetzlich angeordneten Rückzahlungssperre zurückgezahlt wird, solange die Gesellschaft nicht saniert ist, und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.
Zudem kann, wie bereits angeführt, eine Haftung des Geschäftsführers einer abschlussprüfungspflichtigen GmbH bei Nichteinleitung bzw. gehöriger Fortsetzung eines Reorganisationsverfahrens in Betracht kommen.
Ausnahmsweise haften Geschäftsführer Gesellschaftsgläubigern gegenüber unmittelbar, und zwar auf Grund der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinn des § 1311 ABGB. Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB, denen in der wirtschaftlichen Krise der GmbH besondere Bedeutung zukommt, sind § 69 IO (Insolvenzantragspflicht) und § 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen). Geschäftsführer haften in diesen Fällen sowohl Altgläubigern als auch Neugläubigern gegenüber unmittelbar.
Darüber hinaus kann den Geschäftsführer ausnahmsweise auf Grund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten eine unmittelbare Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern treffen.
Sind Sozialversicherungsbeiträge bei der GmbH uneinbringlich, haften Geschäftsführer für die von der GmbH zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge in Folge schuldhafter Verletzung der den Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Unter diesen Pflichten sind die Melde- und Auskunftspflichten sowie die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen.
Geschäftsführer haften weiters nach der Bundesabgabenordnung neben der GmbH für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der die Geschäftsführer treffenden spezifischen abgabenrechtlichen Pflichten nicht eingebracht werden können.
Angesichts der unzähligen Haftungsbestimmungen ist es für den Geschäftsführer einer GmbH unerlässlich, über die ihn treffenden Pflichten, insbesondere in der wirtschaftlichen Krise, genauestens informiert zu sein und stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden!
Autor: Dr. Susanne Hausberger, Schwaz
Foto: iStockphoto













