Neue Herausforderungen beim Unternehmensübergang durch das UGB
Publikation: Notare | Ausgabe: SPEZIAL November 2007 | Datum: 21.11.07

Der österreichische Gesetzgeber stellt alle Rechtsanwender, insbesondere die rechtsberatenden Berufe, vor immer neue Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Einer der wohl bedeutendsten gesetzgeberischen Akte in letzter Zeit ist mit Sicherheit das neue Unternehmensgesetzbuch, kurz UGB. Das UGB trat mit 1.1.2007 an die Stelle des Handelsgesetzbuches, das in Österreich immerhin seit 1. März 1939 in Geltung stand.
Das UGB stellt eine der größten Neukodifikationen der letzten Jahrzehnte dar; dementsprechend umfangreich ist die Liste der Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand:
Die Neuerungen beginnen schon beim Anwendungsbereich, der nicht mehr nur auf den „Kaufmann“ eingeschränkt ist, sondern auf alle „Unternehmer“ erweitert wurde, was schon begrifflich eine Erweiterung bedeutet. Die Firmenbildung wurde liberalisiert, die Eintragung reiner Fantasienamen im Firmenbuch ist nun zulässig. Ein Unternehmen kann daher seine „Marke“, seine „Corporate Identity“ wesentlich einfacher auch im Firmenbuch (und damit auf allen offiziellen Geschäftspapieren) umsetzen, da das bisher eher starre System von Namens- und Sachfirmen fallen gelassen wurde. Demgegenüber müssen sich nun auch Einzelpersonen als Einzelunternehmer (EU) in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn sie mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse pro Jahr erzielen.
Neu geregelt wurden auch die Bestimmungen betreffend die Personengesellschaften. Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften wurden abgeschafft, die beiden traditionellen Personengesellschaften (nunmehr OG – Offene Gesellschaft und KG – Kommanditgesellschaft genannt) für jeden erlaubten Zweck geöffnet. Für die durch die Abschaffung der OEG sowie der KEG und die Änderung in der Bezeichnung der bisherigen OHG auf OG notwendigen Anpassungen der Firmenwortlaute im Firmenbuch und auf den Geschäftspapieren hat der Gesetzgeber eine Frist bis 1. 1. 2010 gesetzt. Es ist daher ratsam, Firmenwortlaute von Personengesellschaften nach dem neuen Recht überprüfen zu lassen und rechtzeitig die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Die Durchführung dieser Änderungen im Firmenbuch ist übrigens von den Gerichtsgebühren befreit.
Eine der wichtigsten Neuregelungen des UGB, nämlich jene betreffend Unternehmensnachfolgen und damit in Zusammenhang stehende Vertragsverhältnisse, sei im Folgenden kurz dargestellt:
Im § 38 UGB regelt der Gesetzgeber das Schicksal von Vertragsverhältnissen beim Übergang eines Unternehmens unter Lebenden in einer völlig neuen Form. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da sich diese Regelung nicht nur auf den Verkauf von Unternehmen bezieht, sondern auch im Bereich der Unternehmensnachfolge zwischen den Generationen eine große Rolle spielt. Immer dann, wenn ein Unternehmen übertragen werden soll, stellt sich die Frage, wie das oft umfangreiche Netzwerk von vertraglichen Beziehungen des Unternehmens – das ja auf den Unternehmenswert entscheidenden Einfluss hat (man denke nur an langfristige Abnahmevereinbarungen oder Rahmenvereinbarungen mit Großkunden) – auf den neuen Rechtsträger übertragen werden kann.
Bisher regelten – von Gesamtrechtsnachfolgetatbeständen (z. B. Umgründungen, Erbfolge) und diversen Sondergesetzen (z. B. im Mietrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Markenrecht u. a.) abgesehen – die §§ 25 ff. HGB bzw. §§ 1409 ff. ABGB lediglich die Haftung des Unternehmenserwerbers und -veräußerers beim Übergang eines Unternehmens.
Um ganze Vertragsverhältnisse (z. B. Vereinbarungen mit Kunden und Lieferanten, langfristige Bezugsvereinbarungen, Verträge mit Internet- oder Telefonanbietern etc.) im Falle der Übertragung des Unternehmens an Nachfolger weitergeben zu können, musste bisher die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner eingeholt werden. Wenn freilich der Vertragspartner mit dem Nachfolger weiter Geschäfte abwickelte, konnte in vielen Fällen von einer stillschweigenden Zustimmung zur Vertragsübernahme ausgegangen werden. Jedenfalls aber bestand bei der Übernahme des Unternehmens immer die Gefahr, dass einzelne (wichtige) Vertragspartner der Übernahme des Vertrages durch den Nachfolgeunternehmer ihre Zustimmung verweigern und so dem Unternehmen wichtige Grundlagen entzogen werden.
Die Neuregelung des § 38 UGB – welche bemerkenswerterweise nicht mehr auf die Fortführung der Firma (also des Unternehmensnamens) durch den Erwerber abstellt, sondern auch dann anwendbar bleibt, wenn die Firma mit einem ganz anderen Namen fortgeführt wird – lässt nun die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit Vertragsabschluss grundsätzlich automatisch auf den Erwerber des Unternehmens übergehen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Um den dritten Vertragspartner (der weder Veräußerer noch Erwerber des Unternehmens ist) diesem neuen Automatismus nicht allzu sehr auszuliefern, hat ihm der Gesetzgeber in § 38 (2) UGB ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Vertragsverhältnisses eingeräumt. Der Dritte (z. B. der Lieferant, der Großkunde) ist vom Übergang des Unternehmens zu verständigen und kann dann binnen dreier Monate dem Übergang seines Vertragsverhältnisses auf den neuen Unternehmer widersprechen. Dieser Widerspruch bewirkt, dass das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fortbesteht. Das kann z. B. bedeuten, dass ein Gastwirt, der sein Gasthaus verkauft oder auf seinen Sohn übertragen hat, weiter der Brauerei gegenüber verpflichtet bleibt, Bier abzunehmen. Es kann auch dazu führen, dass der Verkäufer eines Unternehmens weiter die Gebühr z. B. für eine langfristig geleaste Telefonanlage bezahlen muss, für die er aber keine Verwendung mehr hat und die faktisch mit dem Unternehmen weitergegeben wurde.
Kommt vom Dritten kein fristgerechter Widerspruch, geht das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen auf den Erwerber über.
Wird die vorgesehene Mitteilung vom Unternehmensübergang an den Vertragspartner irrtümlich unterlassen, ist die Widerspruchsfrist unbegrenzt. Dies hat die unangenehme Konsequenz, dass der Veräußerer auch noch nach Jahren Vertragsverhältnisse aus seinem Unternehmen – das er schon längst veräußert hat – erfüllen muss und der Veräußerer des Unternehmens somit Vertragspartner des Dritten mit voller Haftung bleibt, falls Widerspruch erhoben wird. Und das, obwohl der Vertragspartner innerhalb dieser 5 Jahre problemlos dem Erwerber des Unternehmens gegenüber seine Leistungen erbracht hat. Der Formfehler, die Mitteilung unterlassen zu haben, kann also fatale Folgen nach sich ziehen. Vor allem dann, wenn über den Erwerber eines Unternehmens innerhalb der 5 Jahre ein Konkursverfahren eröffnet würde, wäre bei unterlassener Verständigung ein Rückgriff des dritten Vertragspartners auf den Veräußerer des Unternehmens zu befürchten.
Auch während der offenen 3-Monats-Frist ergibt sich das Problem, dass nicht definitv feststeht, in welchem Zustand der Erwerber das Unternehmen bekommt bzw. welche Vertragsverhältnisse für den Veräußerer tatsächlich beendet sind, da jeder Vertragspartner grundsätzlich auch am letzten Tag der Frist noch widersprechen kann, und zwar unabhängig davon, wem gegenüber er innnerhalb der Widerspruchsfrist den Vertrag weiter erfüllt hat.
Es liegt daher wieder einmal am umsichtigen und gut informierten Vertragsverfasser, die gesetzlichen Grundlagen und die zweifellos guten Chancen dieser neuen Regelung so umzusetzen, dass sie den Interessen seiner Klienten am besten entsprechen. Der Notar ist dafür nicht nur besonders geschult, sondern auch dazu verpflichtet, die Interessen beider Vertragsteile – des Veräußerers oder Übergebers genauso wie die des Käufers oder Übernehmers – wahrzunehmen und alle über ihre Chancen und Risiken zu informieren. Ein qualifizierter Fachmann sichert einerseits den Fortbestand des Unternehmens mit seinem wichtigsten rechtlichen Vertragsnetzwerk, z. B. durch Einholung von Vorabzustimmungserklärungen der wichtigsten Vertragspartner oder durch rechtzeitiges Versenden der in § 38 UGB vorgesehenen Mitteilung. Er ist andererseits Garant dafür, dass die äußerst mögliche Haftungsbegrenzung für Veräußerer und Erwerber umgesetzt werden kann und die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch erwirkt werden. Auch für den Fall, dass ein Vertragspartner unvorhergesehen Widerspruch gegen die Übernahme eines Vertragsverhältnisse erhebt, muss zumindest im Innenverhältnis dafür Vorsorge getroffen werden, dass der Veräußerer nicht mit vertraglichen Verpflichtungen zurückbleibt, deren Erfüllung ihm nach der Weitergabe des Unternehmens unmöglich ist.
Gerade und besonders im unternehmerischen Umfeld – in dem Erfolg und Misserfolg oft nahe beieinander liegen – sollte man sich starker und zuverlässiger Partner bedienen, um den Erfolg des Unternehmens langfristig abzusichern. Ein solcher Partner ist sicherlich der im Unternehmensrecht spezialisierte Notar.
Autor: Notariatskanzlei Schwarz, König
Foto: Florian Schneider













