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Gehört Ihnen Ihr Logo?

Publikation: Steuern/Recht |  Ausgabe: SPEZIAL Jänner 2010 | Ressort: schwerpunkt.themen | Datum: 16.12.09

Urheberrechtliche Risiken bei der Weiterentwicklung von Firmenlogos.

Neben Firmennamen gehören Logos zu den wichtigsten Erkennungsmerkmalen von Unternehmen. Obwohl Logos Teil des visuellen Erscheinungsbildes eines Unternehmens sind und zur Corporate Identity gehören, unterliegen sie im Lauf der Zeit regelmäßig Veränderungen. So wurden beispielsweise berühmte Logos wie das von Shell oder BMW im Laufe der Zeit etliche Male und teilweise signifikant geändert. Bei derartigen Weiterentwicklungen können jedoch nicht unerhebliche urheberrechtliche Probleme entstehen.
Logos sind als Gebrauchsgrafiken urheberrechtlich geschützt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eigentümliche geistige Schöpfungen Schutz genießen. Voraussetzung ist eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen oder üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Dabei müssen persönliche Züge des Schöpfers, insbesondere durch visuelle Gestaltung und gedankliche Bearbeitung, zur Geltung kommen. Eine gewisse Werkhöhe ist nicht erforderlich.
Urheber können ausschließlich natürliche Personen sein. Damit ein Unternehmen das Logo nutzen kann, ist somit ein vom Urheber abgeleitetes Recht erforderlich.
Die für eine Nutzung des Logos wesentlichen, grundsätzlich dem Urheber vorbehaltenen Rechte sind das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Bearbeitungsrecht. Da Logos regelmäßig im Auftrag des Unternehmens geschaffen werden, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass mit Übergabe des Logos auch gewisse Nutzungsrechte auf das Unternehmen übergehen. Das Urheberrechtsgesetz enthält jedoch dazu keine generelle Regelung. Mangels einer klaren vertraglichen Vereinbarung wird man in der Regel zwar von einer stillschweigenden Rechtseinräumung ausgehen können, jedoch innerhalb des urheberrechtlichen Grundsatzes, dass mangels einer Regelung die Rechte des Urhebers so wenig wie möglich beeinträchtigt werden sollen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung wird man bei einem Logo daher nur davon ausgehen können, dass das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht dem Unternehmen als Auftraggeber eingeräumt werden.
Soll nun das einmal geschaffene Logo aus welchen Gründen immer geändert werden, stellt sich die Frage, ob dazu der ursprüngliche Schöpfer seine Zustimmung erteilen muss oder ob derartige Änderungen auch ohne dessen Involvieren zulässig sind. Wird ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so dürfen grundsätzlich auch vom Nutzungsberechtigten (also dem Unternehmen) an diesem Werk keine Änderungen vorgenommen werden, sofern nicht der Urheber einwilligt oder das Urheberrechtsgesetz selbst die Änderungen zulässt. Dies sind aber lediglich solche, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, insbesondere Änderungen, die durch Art oder Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Diese auf den ersten Blick recht weitreichende Änderungsbefugnis ist bei genauer Betrachtung jedoch eng auszulegen. Die Rechtssprechung liefert diesbezüglich nur einige wenige Beispiele. So sind die Verbesserung von Tipp- oder Rechtschreibfehlern, eine Korrektur der Interpunktion, eine Anpassung des Textes an eine neue Rechtschreibung, die Kürzung von Leserbriefen für Zeitungen oder die Änderung von Dimensionen zulässig, solange darin keine Individualität und keine neue geistige Schöpfung verwirklicht ist. Die Änderung der Schriftgröße oder eine dreidimensionale Gestaltung (im konkreten Fall durch Hinzufügung einer Schattierung) wurden jedoch als ohne Zustimmung unzulässige Änderungen qualifiziert. Wenn Änderungen das Ergebnis einer weiteren geistigen Leistung sind, ist grundsätzlich ebenso von einer zustimmungspflichtigen Bearbeitung auszugehen. Werden Änderungen, die über den engen Rahmen der zulässigen Bearbeitung hinausgehen, ohne Zustimmung vorgenommen, so stehen dem Urheber Unterlassungs-, Beseitigungs- sowie Ansprüche auf ein angemessenes Entgelt zu. Letzteres orientiert sich grundsätzlich daran, was redliche Parteien im Vorhinein für die unbefugt durchgeführte Änderung als Entgelt vereinbart hätten. Bei schuldhaftem Eingriff kann das Doppelte dieses angemessenen Entgeltes verlangt werden.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass Weiterentwicklungen von Logos regelmäßig die Schwelle der ohne gesonderte Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderungen überschreiten. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei Auftragserteilung die Nutzungsrechte des Auftraggebers klar festzulegen, was bei der ersten Erstellung des Logos regelmäßig noch zu einem vernünftigen Preis möglich sein wird. Dringend abzuraten ist von eigenmächtigen Änderungen eines Logos, da derartige Eingriffe in das Urheberrecht des Schöpfers sehr weitreichende und vor allem auch teure Konsequenzen haben können. Eine umfassende und vorausschauende Vertragsgestaltung bei der Erstellung des Logos kann daher erhebliche Probleme in der Zukunft vermeiden.

Autor: Dr. Hellmut Buchroithner

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