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Üble Nachrede – leichtgemacht im Internet?

Publikation: Steuern/Recht |  Ausgabe: SPEZIAL Jänner 2010 | Ressort: schwerpunkt.themen | Datum: 16.12.09

In diversen Internetforen bzw. Gästebüchern (so genannten Blogs) sind immer wieder derartige rufschädigende Äußerungen zu lesen. Aufgrund der Anonymität im Internet glauben viele, dass sie nicht verfolgt werden können. Das stimmt so nicht.

Grundsätzlich ist hiezu festzuhalten, dass das Betreiben eines Online-Forums oder eines Online-Gästebuches unter dem Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung steht. Andererseits sind die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs eines jeden (Persönlichkeitsrechte) ebenfalls gesetzlich gewährleistet. Allein schon daraus ist ableitbar, dass es unweigerlich zu Spannungsverhältnissen kommen muss. Hiezu kommt noch, dass die Rechtsprechung dem technischen Fortschritt immer nachhinkt.
Welche Möglichkeiten bietet nun die gegenwärtige Rechtslage, um sich gegen derartige rufschädigende Äußerungen im Internet zur Wehr zu setzen?
Das Problem an derartigen Internetpostings ist generell, dass die Beiträge über lange Zeit hin zugänglich sind und dadurch ein größerer Schaden entsteht.
Selbstverständlich ist es möglich, gegen den „Autor“ selbst mittels einer Unterlassungsklage gemäß § 1330 Abs 2 ABGB (Nachweis der Gefährdung der Kreditschädigung genügt) vorzugehen. Neben der Unterlassung kann Schadenersatz und Veröffentlichung sowie Kostenersatz begehrt werden.
Das Problem ist aber, wie man diese Person ausfindig machen kann.
Wie allgemein bekannt, kann von jedem x-beliebigen Computer aus ein Internetposting getätigt werden. Zudem bleibt die rufschädigende Äußerung nach wie vor im Internet bestehen und kann selbst bei einer erfolgreichen Ausforschung der dahinterstehenden Person und bei einer erfolgreich durchgesetzten Unterlassungsklage der Schaden für den Geschädigten nur bedingt abgewendet werden.
Es muss daher dem Geschädigten eine weitere Möglichkeit geboten werden, gegen derartige rufschädigende und ehrenbeleidigende Äußerungen vorzugehen.
Nach dem österreichischen E-Commerce-Gesetz trifft den Betreiber der Homepage bzw. eines Online-Gästebuches die Verpflichtung, bei Aufforderung des Verletzten rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu entfernen. Zur begleitenden Kontrolle ist er nicht verpflichtet.
Falls der Betreiber des Blogs nicht umgehend reagiert und den Beitrag aus dem Internet löscht, kann der Betreiber selbst auf Schadenersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Betreiber hat darüber hinaus Namen und Adresse
des Bloggers bekannt zu geben, um eine Verfolgung zu ermöglichen.
Gerade diese Problematik bedenken viele Homepagebetreiber bei der Einrichtung eines Blogs nicht. Für die Anmeldung sind meist nur ein fiktiver Name und die E-Mail-Adresse notwendig. Gibt der Blogger seine Identität nicht bekannt, ist eine Verfolgung nur schwer möglich. Kann der Forumbetreiber den Namen des Bloggers nicht bekannt geben, ist er neuerlich wegen Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Dieselbe Problematik ergibt sich auch bei den so genannten „anonymen Strafanzeigen“. Um hier ein geordnetes System hineinzubringen, sollten derartige Anzeigen grundsätzlich gar nicht bearbeitet werden, außer der Anzeiger meldet sich persönlich bei der zuständigen Behörde und kann die Anonymität mit sachlichen Gründen erklären.
Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass die Anonymität im Internet die Rechtsverfolgung massiv erschwert. Unter Umständen kann sich jener, der die Rufschädigung zu verantworten hat, der Verfolgung entziehen. Dann hat der Betreiber des Blogs die Ruf- und Kreditschädigung zu verantworten. Dies hat sich jedoch noch nicht bis zu den Homepagebetreibern durchgesprochen, wie die einleitenden Beispiele zeigen.

Autor: Dr. Hermann Holzmann

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