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Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz.

Publikation: Steuern/Recht |  Ausgabe: SPEZIAL Jänner 2010 | Ressort: schwerpunkt.themen | Datum: 16.12.09

Neue Herausforderung für die Banken?

Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz

Das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2010 in Kraft treten und zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten bringen. Ein Schwerpunkt wird die Einführung eines Verbraucherkreditgesetzes sein. Daneben wird mit dem Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz als zweiter Schwerpunkt der Darlehensvertrag im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz. B. uch (ABGB) neu geregelt und der Kreditvertrag, welcher derzeit im ABGB nicht erwähnt ist, als besondere Art des Darlehensvertrages, nämlich als entgeltliches Gelddarlehen in das ABGB aufgenommen.
Es wird aber auch zu Änderungen von Bestimmungen weiterer Gesetze, wie zum Beispiel des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Bankwesengesetzes (BWG), kommen.
Im Folgenden werden nur die wichtigsten voraussichtlichen Änderungen überblicksmäßig erörtert.

Verbraucherkreditrichtlinie der EU (2008/48/EG)

Anlass für das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz ist die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Vorgängerin der Verbraucherkreditrichtlinie ist die Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, welche den einzelnen Mitgliedstaaten einen relativ weiten Spielraum ließ, Verbraucherbestimmungen innerstaatlich eigenen Vorstellungen entsprechend zu regeln.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 11. Juni 2010 innerstaatlich umzusetzen. Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie ist es, Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinschaftsgebiet umfassender als die bisherige Richtlinie zu vermeiden; dieses Ziel soll durch eine vollständige Harmonisierung des Verbraucherrechts in Form eines dichten und umfassenden Regelwerks im Bereich der Verbraucherkredite erreicht werden; gleichzeitig soll damit aber auch gemeinschaftsweit ein umfassender Verbraucherschutz gewährleistet werden.
In Österreich wird das Verbraucherkreditgesetz mit wenigen Ausnahmen ein „beinahe vollständiges inner­staatliches Abbild der Verbraucherkreditrichtlinie“ sein. Allerdings wird das Verbraucherkreditgesetz auch Bestimmungen enthalten, die zugunsten des Verbraucherschutzes über die Richtlinie hinausgehen. So werden unter anderem Kreditverträge, die von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst sind, dem Verbraucherkreditgesetz unterworfen werden. Während die Verbraucherkreditrichtlinie zum Beispiel „nur“ auf Kreditverträge mit einer Kreditsumme von 200 Euro bis maximal 75.000 Euro anwendbar ist und hypothekarisch gesicherte Kredite überhaupt nicht erfasst werden, sollen vom Verbraucherkreditgesetz sowohl Kredite mit einer Kreditsumme von mehr als 75.000 Euro als auch hypothekarisch gesicherte Kredite geregelt werden.

Verbraucherkreditgesetz

Nach dem Verbraucherkreditgesetz soll der Verbraucher binnen 14 Tagen ab dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten können. Die Rücktrittsfrist soll allerdings erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Verbraucher alle Vertragsbedingungen und Informationen erhalten hat, die ihm nach dem Verbraucherkreditgesetz zwingend mitzuteilen sind. Unter Bedachtnahme auf dieses Rücktrittsrecht soll im Verbraucherkreditgesetz geregelt werden, dass eine Auszahlung der Kreditmittel innerhalb der Rücktrittsfrist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers erfolgen darf.
Beim Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit soll dem Kreditgeber nach dem Verbraucherkreditgesetz ein Kündigungsrecht nur dann zustehen, wenn dies mit dem Kreditnehmer vereinbart worden ist. Die kürzeste Kündigungsfrist, die vereinbart werden kann, beträgt zwei Monate. Der Kreditnehmer hingegen soll jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Allerdings kann im Verbraucherkreditvertrag auch eine Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Kreditnehmer vereinbart werden. Diese darf aber einen Monat nicht überschreiten. Dem Verbraucher dürfen für die Kündigung keine Kosten verrechnet werden.
Einen Kreditvertrag mit bestimmter Laufzeit soll der Kreditnehmer auch nach dem Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich nicht kündigen können. Es soll ihm aber –
wie bisher nach dem Bankwesengesetz (§ 33 BWG) –
die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredites offen stehen.
Hinsichtlich der vorzeitigen Rückzahlung eines Kredites soll das Verbraucherkreditgesetz zwischen Krediten, bei denen der Kreditgeber eine Entschädigung verlangen darf, und Krediten, bei denen dies nicht zulässig ist, unterscheiden; als Entschädigung soll maximal 1 % bzw. 0,5 % des vorzeitig zurückbezahlten Kreditbetrages vereinbart werden dürfen.
Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes sollen zwingend sein. Es soll also zum Nachteil des Verbrauchers davon nicht abgewichen werden können.

Darlehens- und Kreditvertrag im ABGB

Der Darlehensvertrag soll nicht mehr wie bisher erst mit Zuzählung der Darlehenssumme zustande kommen, sondern – gleich wie der Kreditvertrag bisher – allein durch Willensübereinstimmung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, ein Darlehen zu gewähren bzw. aufzunehmen.
Gleichzeitig soll der Kreditvertrag in das ABGB aufgenommen und dort näher geregelt werden. Die Bestimmungen im ABGB gelten für alle Darlehen und Kredite, also auch für solche an Unternehmer, nicht jedoch für Kredite und Darlehen von Unternehmern (z. B. Banken) an Verbraucher, auf welche das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden sein wird.
Gesetzlich näher geregelt werden sollen im ABGB insbesondere die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Kreditverträgen mit unbestimmter und bestimmter Laufzeit sowie die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten. Zukünftig soll es dem Kreditgeber auch beim Unternehmerkredit gesetzlich verwehrt sein, den Kreditvertrag einseitig nach seinem Belieben vorzeitig aufzulösen.
Mit Ausnahme des Verbotes der einseitigen beliebigen Auflösung des Kreditvertrages soll die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des ABGB vertraglich ausgeschlossen werden können.

Ausblick

Derzeit wird in Österreich noch diskutiert, welche über die Verbraucherkreditrichtlinie hinausgehenden Kreditbereiche von den neuen innerstaatlichen Verbraucherbestimmungen erfasst werden sollen; insbesondere ist derzeit noch offen, ob auch Bestimmungen über Fremdwährungskredite, insbesondere spezifische Informationspflichten für Kredite mit Tilgungsträgern, in das Verbraucherkreditgesetz aufgenommen werden sollen.
Unabhängig vom Ausgang der laufenden Diskussionen steht bereits fest, dass die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie in das österreichische Recht zu Verschärfungen der Verbraucherbestimmungen im Kreditbereich führen wird. Dies wird insbesondere im Hinblick auf erhöhte Aufklärungs- und Informationspflichten eine große Herausforderung nicht nur für Banken, sondern für die gesamte Kreditwirtschaft darstellen. Aber auch für Kreditnehmer (Verbraucher) werden die neuen Bestimmungen eine neue Herausforderung bedeuten, haben den (Durchschnitts-)Verbraucher doch schon bisher die unzähligen Informationen, die diesem bei Abschluss eines Kreditgeschäfts zu erteilen sind, oft überfordert.

Autor: Dr. Edwin Grubert, LL.M.

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