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Vorsteuervergütung im internationalen Geschäftsverkehr – Verschenken Sie kein Geld!

Publikation: Steuern/Recht |  Ausgabe: SPEZIAL Jänner 2010 | Ressort: schwerpunkt.themen | Datum: 16.12.09

Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass Unternehmer von der Möglichkeit des Vorsteuervergütungsverfahrens in zu geringem Umfang Gebrauch machen. Hierbei bleiben gewaltige Beträge „auf der Strecke“. Die Möglichkeit, zusätzliche Liquidität zu generieren, lässt der Unternehmer ungenutzt, geradezu auf dem Weg liegen.

Vorsteuervergütungsverfahren – für wen ist dies eigentlich interessant?

Das Vorsteuervergütungsverfahren richtet sich in erster Linie an Unternehmer, die im Ausland vorsteuerbelas­tete Kosten getragen haben, ohne dort zur Umsatzsteuer registriert zu sein. Beispiel: Reisekosten, wie z. B. Übernachtungskosten, Messekosten, diverse Vertriebskosten etc.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2010 ist das Vorsteuervergütungsverfahren im europäischen Gemeinschaftsgebiet reformiert worden. Danach gelten für Unternehmer, die vom Vorsteuervergütungsverfahren Gebrauch machen wollen, folgende Regeln:
• Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.
• Keine Betriebsstätte in dem Land (Ausland), in dem die vorsteuerbehafteten Kosten angefallen sind.
• Die beantragte Mindestvergütung muss zukünftig mindestens 50,00 Euro bei Jahresanträgen und 400,00 Euro für Dreimonatsanträge betragen.
• Das bisherige Papierverfahren entfällt und wird auf ein elektronisches Antragsverfahren umgestellt.
• Die Antragstellung erfolgt künftig über das im jeweiligen Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal (also für österreichische Unternehmer in Österreich – und nicht mehr wie bisher im Erstattungsstaat).
• Die Vorlage von Originalbelegen ist künftig keine zwingende Antragsvoraussetzung mehr.
• Die Vorlage der Unternehmerbescheinigung entfällt (Prüfung erfolgt durch Ansässigkeitsstaat).
• Die Antragfrist gilt, beginnend ab dem 01.10.2010, bis zum 30.09. des Folgejahres, in dem der Vorsteuer­vergütungsanspruch entstanden ist. Beispiel: Entstehung im Jahr 2010, Frist zur Antragstellung bis 30.09.2011.
• Die Antragsfrist für „Altanträge“ bzgl. des Jahres 2009 endet am 30.06.2010!
• Welche Vorsteuerbeträge erstattungsfähig sind, bestimmt sich – wie bisher – nach den gesetzlichen Regelungen des Erstattungsstaats (z. B. vorsteuerbelastete Aufwendung in Deutschland, also deutsche Rechtslage ist grundsätzlich entscheidend). Aber: Vorsteuerausschlüsse des Ansässigkeitsstaats sind zu beachten, so erfolgt z. B. keine Vorsteuervergütung aus Kfz-Kosten für österreichische Unternehmer.
• Die Bekanntgabe des Vergütungsbescheids erfolgt künftig per E-Mail.
• Die Erstattungsfrist beträgt grundsätzlich vier Monate und zehn Tage. Diese kann durch die (zulässige) Anforderung von Belegen verlängert werden. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf dieser Erstattungsfrist, so erfolgt die Verzinsung des Vergütungsbetrages.
Trotz der oben beschriebenen Vereinfachungen des Vorsteuervergütungsverfahrens sind nach wie vor formelle Hürden zu überwinden. Lassen Sie sich von diesen nicht abhalten, dass Vorsteuervergütungsverfahren durchzuführen.
Frei nach Niki Lauda gilt aber: Sie haben nichts zu verschenken! – Lassen Sie sich beraten und verschenken Sie kein Geld.
Wir stehen Ihnen mit unserer internationalen Kompetenz hierfür gerne zur Verfügung.

Autor: Dr. Peter Schulte

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