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Über "business as usual"

Publikation: Steuern/Recht |  Ausgabe: SPEZIAL Jänner 2012 | Ressort: unter.nehmen | Datum: 13.12.11

In der Vergangenheit öfters noch als graue juristische Theorie abgetan, hat das Schlagwort Geschäftsführerhaftung längst Eingang in die juristische Praxis und die österreichischen Gerichtssäle gefunden. Nicht immer leicht zu klären ist allerdings, wo die Haftungsgrenzen genau verlaufen, wann und wo den Geschäftsführern besondere Sorgfalt abverlangt wird und welche straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen sich im Einzelfall konkret ergeben.

Grundsätzlich sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder persönlich haftbar, wenn sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch einen Schaden verursachen. Das Gesetz spricht vom Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, was insbesondere die Einrichtung (i) eines angemessenen Rechnungswesens, (ii) funktionierender Informations- und Kontrollsysteme sowie (iii) dem Unternehmenszweck, der Unternehmensgröße und den allgemeinen wirtschaftlichen Umständen entsprechender Organisations-, Zuständigkeits- und Überwachungsregeln voraussetzt. Kurzum, der Geschäftsleiter muss (fast) alles wissen, (fast) alles können und (fast) alles tun.

Welche konkreten Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diesen strengen Sorgfaltsmaßstab nach sich ziehen kann, soll anhand eines einfachen praktischen Beispiels erörtert werden: Mitarbeiter M ist Leiter der Einkaufsabteilung der XY-GmbH. Um die Belieferung mit seltenen Rohstoffen sicherzustellen, besticht M den Verkaufsleiter des Rohstofflieferanten A.

Strafrechtliche Konsequenzen

Als unmittelbarer Täter macht sich M der Bestechung gemäß § 10 UWG bzw. unter Umständen der Bestechung gemäß § 168d StGB sowie der Untreue gemäß § 153 StGB schuldig. Der Geschäftsführer muss sich dieses strafrechtliche Verhalten seines Mitarbeiters M nicht automatisch zurechnen lassen. Es gilt das allgemeine Schuldprinzip (§ 4 StGb), wonach jede Person nur für eigenes Verschulden einzustehen hat. Die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers würde in erster Linie einen eigenen Tatbeitrag (als Anstifter oder sonstiger Beitragstäter) voraussetzen. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch ein Unterlassen des Geschäftsführers strafrechtlich relevant sein.

Nachdem im vorliegenden Beispiel die Bestechungshandlung zugunsten der Gesellschaft (Sicherstellung der Rohstoffversorgung) begangen worden ist, kommt darüber hinaus eine strafrechtliche Verantwortung der Gesellschaft als juristische Person nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Frage. Voraussetzung hierfür ist ein Überwachungs- und/oder Organisationsverschulden auf Seiten des Geschäftsführers. Die Verbandsverantwortlichkeit (die Verbandsgeldbuße) besteht parallel zur individuellen strafrechtlichen Verantwortung des Mitarbeiters M.

Die zivilrechtliche Innenhaftung

Gerade bei „korruptionsanfälligen“ Bereichen des Unternehmens (z.B. Einkauf) ist es unabdingbar, das Korruptionsrisiko durch organisatorische Vorkehrungen (Vier-Augen-Prinzip), regelmäßige Schulungen und Anweisungen sowie fortlaufende Überwachung möglichst einzudämmen. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht (ausreichend) nach, so haftet er der Gesellschaft aufgrund seines Organisationsverschuldens für sämtliche dadurch eingetretene Schäden (z.B. Schadenersatzpflichten der Gesellschaft gegenüber Mitbewerbern, Prozesskosten). Die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sind auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nicht anwendbar.

Die zivilrechtliche Außenhaftung

Die Außenhaftung des Geschäftsführers – also die Haftung gegenüber Dritten (Gesellschaften und Privatpersonen) – ist nach der gesetzlichen Konzeption nur ganz ausnahmsweise, insbesondere bei Verletzung von Schutzgesetzen, vorgesehen (z.B. verspätete Konkursanmeldung, falsche oder verzögerte Anmeldungen zum Firmenbuch, Verkürzung von Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträgen). Sofern der Geschäftsführer im vorliegenden Fall an der Bestechungshandlung des M nicht selbst aktiv beteiligt ist, kommt eine Schutzgesetzverletzung durch den Geschäftsführer nur im Ausnahmefall in Betracht.

Die Haftung nach dem UWG

Mitbewerber, denen durch die Bestechungshandlungen des M ein Schaden droht oder bereits entstanden ist (z.B. Belieferungsprobleme beim betreffenden Rohstoff), können allfällige Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche auch auf das UWG stützen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gilt der weite Störerbegriff des § 14 UWG, wonach der Geschäftsführer einer GmbH auch für unlautere Handlungen seiner Mitarbeiter in Anspruch genommen werden kann, wenn er davon wusste bzw. hätte wissen müssen und die unlautere Handlung auch entsprechend verhindern hätte können. Demgegenüber können Schadenersatzansprüche nach dem UWG (§ 16 UWG) nur gegen den unmittelbaren Täter bzw. dessen Gehilfen oder Anstifter sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – gegen den Unternehmensinhaber geltend gemacht werden. Bloße Mitwisserschaft begründet somit nach dem UWG keine schadenersatzrechtliche Mithaftung des Geschäftsführers.

Wie hat sich der Geschäftsführer im konkreten Fall nach Bekanntwerden des Bestechungsfalls zu verhalten?

Von einem sorgfältigen Geschäftsleiter wird einerseits zu verlangen sein, dass er den Vorfall (zumindest unternehmensintern) hinreichend aufklärt. Darüber hinaus müssen Vorkehrungen getroffen werden, die ähnliche Rechtsverstöße in Zukunft vermeiden können. Besteht bereits ein Compliance-System, ist dieses unter Umständen entsprechend zu verbessern und zu erweitern. Im Hinblick auf mögliche zukünftige Rechtsverstöße von Mitarbeitern ist eine solche Nachjustierung des Compliance-Systems nicht nur für die Haftung des Geschäftsführers, sondern auch unter dem Aspekt möglicher Strafnachlässe oder -reduktionen im Strafverfahren gegen die Gesellschaft infolge Verbandsverantwortlichkeit von großer Bedeutung.

Fazit

Die Haftung für Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen hängt wie ein Damoklesschwert über der Tätigkeit von Unternehmensmanagern. Um das Haftungsrisiko zu minimieren, bedarf es proaktiver Maßnahmen in Bezug auf die Unternehmensorganisation, die Auswahl und Instruktion der Mitarbeiter sowie die Kontrolle und Überwachung der Arbeitsabläufe. Rechtsanwälte können dabei eine wesentliche Hilfestellung geben.

Autor: Dr. Johannes Barbist / Binder Grösswang Rechtsanwälte

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