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Mein Wille zählt ...

Publikation: Steuern/Recht |  Ausgabe: SPEZIAL Jänner 2012 | Ressort: familien.vorsorge | Datum: 13.12.11

Was wird denn sein, wenn ...? Diese Frage stellen wir uns, und zwar immer häufiger, je älter man wird oder wenn die Gesundheit nicht mehr so mitspielt. Es ist das Unbehagen, dass über uns hinweg Entscheidungen getroffen werden, vielleicht sogar gegen das, was wir eigentlich wollen. Dabei ist es doch eigentlich so, dass wir eine recht klare Idee davon haben, was sein soll und was nicht; was mit uns geschehen soll und wo wir die Grenze ziehen. Die Idee alleine, mag sie auch da oder dort im vertrauten Gespräch oder am Stammtisch geäußert worden sein, bringt noch nicht viel. Sie ist vor allem eines nicht: Maßgeblich für jene, die am Ende Entscheidungen treffen müssen. Entscheidungen für und über uns.

Der österreichische Gesetzgeber war mit einer Regelung zur Patientenverfügung fortschrittlich am Werk und hat ein im Rahmen der Möglichkeiten sehr gutes Instrument zur Verfügung gestellt, um dem eigenen Willen zur Geltung zu verhelfen.

Die Patientenverfügung

Seit gut 5 Jahren gibt es diese gesetzliche Regelung, mit der der Rahmen dafür geschaffen wurde, dass der Patient klären kann, was er möchte, und der behandelnde Arzt, aber auch die Angehörigen des Patienten wissen, wie sie sich verhalten sollen.

Unterschieden werden nach dem Grad ihrer Durchsetzbarkeit zwei verschiedene Arten von Verfügungen. Die verbindliche Patientenverfügung ist eine klare Handlungsanweisung an den Arzt, das Pflegeteam, die Angehörigen oder welche Person immer, die in die Behandlung eingebunden ist. Weil es sich hier um eine Willensäußerung des Patienten handelt, die dem Arzt keinen Spielraum für eigene Entscheidungen belässt, sind strenge Formerfordernisse – zum Schutz aller Beteiligten – damit verbunden. Eine solche verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen und es muss die medizinische Behandlung konkret beschrieben sein (oder zumindest eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen), die der Patient möchte oder ablehnt. Zugleich ist aus der Erklärung erkennbar, dass der Patient die Folgen seiner Entscheidung kennt und sie auch entsprechend einschätzen kann. Das erfordert, dass eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über alle Umstände der in der Patientenverfügung getroffenen Anweisungen erfolgt und dies auch festgestellt ist. Es ist also notwendig, dass diese verbindliche Patientenverfügung, das Gespräch mit dem Arzt und die darin vorgenommene Informationsweitergabe gut dokumentiert wird.

Hinzu kommt, dass die Errichtung dieser Patientenverfügung vor einem Rechtsanwalt erfolgen muss, alternativ auch vor einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft. Der Rechtsanwalt erklärt dem Patienten dabei die rechtlichen Folgen seiner Erklärung, aber auch die Möglichkeiten, die Erklärung abzuändern und jedenfalls – auch noch „im letzten Moment“ – zu widerrufen. Zu dieser Belehrung gehört auch die Information, dass eine verbindliche Patientenverfügung für den Zeitraum von 5 Jahren gilt und danach abläuft. Damit soll sichergestellt sein, dass auf die Änderungen der Lebensverhältnisse Bedacht genommen wird.

Weniger streng sind die Voraussetzungen, eine beachtliche Patientenverfügung zu erstellen. Diese Willenserklärung des Patienten kann allgemeiner formuliert sein, auf Details ist nicht so genau einzugehen und sie unterliegt auch nicht dem Fristablauf. In der Auswirkung ist die beachtliche Patientenverfügung allerdings keine Anweisung an Arzt und Betreuungspersonal, sondern viel mehr eine Entscheidungshilfe, um auf die Überlegungen des Patienten – der sich nicht mehr selber artikulieren kann – Bedacht zu nehmen. Häufig ist dies auch eine wertvolle Hilfe für die Angehörigen, für die eine Entscheidung in der Regel sehr schwer fällt.

Gespräche führen

Ob nun eine beachtliche oder eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden soll – wesentlich ist das Gespräch mit den Beratern, denen man vertraut und die die Lebensumstände gut kennen. Dies ist meist auf der medizinischen Seite der Hausarzt, mit dem die medizinischen Fragen der Patientenverfügung erörtert werden sollen; häufig erweist es sich dann als sinnvoll, den spezialisierten Facharzt hinzuzuziehen. Das juristische Gespräche vermag in der Regel der Rechtsanwalt als langjähriger Berater in allen Lebenslagen zu führen: Über die Jahre kennt der Rechtsanwalt die Lebensumstände, er kann helfen, die Entscheidung nicht nur formell und juristisch korrekt zu formulieren, sondern sie auch so zu gestalten, dass etwa auf die Familienumstände Rücksicht genommen wird.

Hinzu tritt ein wesentlicher Umstand: Wenn es darum geht, den einmal formulierten Willen auch durch­zusetzen, dann ist es der Rechtsanwalt, der in der Lage ist, dem Willen des Patienten den notwendigen Nachdruck zu verleihen, dass er auch umgesetzt wird. Sehr wesentlich ist es, dass der Umstand einer verfassten Patientenverfügung bekannt wird. Dazu eignet sich bestens eine Informationskarte, die man bei sich führen sollte wie einen Personalausweis. Die Patientenverfügung – sei sie eine beachtliche oder eine verbindliche – greift ja gerade dann, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren. Dieser vorher formulierte Wille darf nicht unbekannt bleiben und muss durchgesetzt werden.

Vollmacht zur Vorsorge

Hand in Hand mit dem Verlust der Fähigkeit, den eigenen Willen zu erklären – sei dies nun wegen eines Unfalles, durch eine Krankheit oder aufgrund welcher Umstände immer – geht auch die Problemsituation, dass Entscheidungen getroffen werden müssen, die das tägliche Leben betreffen: Das Bankkonto lautet auf den Namen des Patienten, die Versicherung, der Mietvertrag sind auf ihn abgeschlossen – und die Angehörigen stehen vor der Frage, wie sie in dieser schwierigen Situation die notwendigen, oft auch dringenden Entscheidungen umsetzen können. Für diesen Fall kann der Patient eine Vorsorgevollmacht erstellen, also eine Handlungsvollmacht für bestimmte Rechtshandlungen oder Aufgabenbereiche, die dann gültig werden soll, wenn der Patient selbst nicht mehr zum Handeln in der Lage ist. Gerade die Beratung für eine derart weitgehende Rechtseinräumung ist durch einen juristischen Spezialisten, also durch den Rechtsanwalt des Vertrauens, zu empfehlen. Gemeinsam kann erarbeitet werden, für welche Aufgabenbereiche es überhaupt notwendig ist, eine Vollmacht zu erteilen, und es kann auch beizeiten entschieden werden, welcher Person der jeweilige Aufgabenbereich und damit die Vollmacht anvertraut werden soll. Gerade hier kann der Rechtsanwalt als Verwalter des Willens wertvolle Dienste leisten.

Autor: Dr. Christian J. Winder

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