
Die Grundverkehrsnovelle 2009.
Publikation: | Ausgabe: SPEZIAL: Oktober 2009 | Ressort: recht.aktuell | Datum: 07.10.2009
Teil I: Bauland für jedermann – wer ist Interessent?
Am 1. Oktober 2009 tritt die am 2. Juli 2009 beschlossene Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes in Kraft. Mit dieser Novelle 2009 wird vor allem der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken umfassend neu geregelt. Folgende Neuregelungen sind dabei besonders erwähnenswert:
• Die Selbstbewirtschaftung und Residenzverpflichtung des Erwerbers eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes besteht nicht mehr. Jeder Österreicher und dem gleichgestellt jeder EU- und EWR-Bürger kann ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb kaufen, auch wenn er selbst nicht Landwirt ist. Auch Kapitalgesellschaften können nunmehr als Erwerber auftreten. Ist der Erwerber selbst nicht Landwirt, hat er jedoch die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke zu gewährleisten.
• Ist der Erwerber eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes selbst nicht Landwirt, so kommt nunmehr die völlig neu geschaffene „Interessentenregelung“ zu tragen. Interessent kann nur ein Landwirt sein, dessen Betrieb im selben Gemeindegebiet liegt wie das zu erwerbende Grundstück oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und dem zu erwerbenden Grundstück nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses Grundstückes betriebswirtschaftlich vertretbar ist. Die Grundverkehrsbehörde wird künftig der Gemeinde, in deren Gebiet die zu erwerbenden Grundstücke liegen, per Kundmachung das angehende Rechtsgeschäft übermitteln, und jeder Landwirt, dem die vorgenannte Interessenteneigenschaft zuerkannt wird, kann ein verbindliches Angebot bei der Grundverkehrsbehörde abgeben. Dieses verbindliche Angebot nimmt aber nicht im Sinne eines üblichen Vorkaufsrechtes auf den im angezeigten Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis Bezug, sondern legt der Landwirt seinem verbindlichen Angebot jenen Preis zu Grunde, der erst im Zuge des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens durch einen Sachverständigen nach den Grundsätzen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zu ermitteln ist.
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Autor: Dr. Herbert Schöpf